Heimische Flusskrebse

Rechtsvorschriften (LfW)

"In der EU, der Bundesrepublik, den Bundesländern und Regierungsbezirken sind Flusskrebse Gegenstand unterschiedlicher Gesetze und Verordnungen.
Grundsätzlich unterliegen die Krebse seit jeher dem Fischereirecht auf Länderebene.In Bayern maßgebende Rechtsvorschriften sind:
- das Fischereigesetz für Bayern (FiG).
- die Ausführungsverordnung zum Fischereigesetz (AVFiG),
- die Bezirksfischereiverordnung
sowie zusätzlich
- das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- und die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV).Danach sind folgende Bestimmungen einzuhalten:

Allgemeine Regelungen

Besatz von Krebsen

Fang von Krebsen

Meldung von Krebssterben

Vermarktung von Krebsen

Die Roten Listen sind selbst keine Rechtsvorschriften, sondern beurteilen lediglich die Bedrohungssituation der Arten. Auf der Roten Liste der bedrohten Tierarten Bayerns sind der Steinkrebs (2 = stark gefährdet) und der Edelkrebs (3 = gefährdet) aufgeführt.

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©2005 Interessengemeinschaft für Süßwasserkrebse