Heimische
Flusskrebse
Rechtsvorschriften (LfW)
"In der EU, der
Bundesrepublik, den Bundesländern und Regierungsbezirken sind Flusskrebse
Gegenstand unterschiedlicher Gesetze und Verordnungen.
Grundsätzlich
unterliegen die Krebse seit jeher dem Fischereirecht auf Länderebene.In Bayern maßgebende
Rechtsvorschriften sind:
- das Fischereigesetz für Bayern (FiG).
- die Ausführungsverordnung zum Fischereigesetz (AVFiG),
- die Bezirksfischereiverordnung
sowie zusätzlich
- das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- und die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV).Danach sind folgende Bestimmungen
einzuhalten:
Allgemeine Regelungen
- Krebse sind rechtlich den
Muscheln, Neunaugen und Fischen gleichgestellt. Damit sind sie sowohl in
das fischereiliche Aneignungsrecht als auch in die Hegepflicht einbezogen
(Art. 1 Abs. 1,/2 FiG), das dem jeweiligen Fischereiberechtigten
vorbehalten ist."
- Das Fischereigesetz
unterscheidet bezüglich Besatz und Fang zwischen geschlossenen und nicht
geschlossenen Gewässern (Art. 2 Abs. 1FiG). Als geschlossene Gewässer
gelten beispielsweise künstlich angelegte Fischteiche und Hälterungen, als
nicht geschlossene alle anderen Fischgewässer.
- Nur Steinkrebs und
Edelkrebs sind als heimische Krebsarten aufgeführt (§ 9 Abs. 3 AVFiG).
Besatz von Krebsen
- Der Besatz des Edelkrebses
ist dem Fischereiberechtigten ohne besondere behördliche Erlaubnis
gestattet (§ 19 Abs. 2 AVFiG).
- Der Besatz des Steinkrebses
in nicht geschlossene Gewässer bedarf der Erlaubnis der
Kreisverwaltungsbehörde (§ 19 Abs. 3 AVFiG).
- Der Besatz mit allen anderen Krebsarten ist in Gewässer jeder Art,
also auch in Teich- und Hälterungsanlagen, verboten (§ 19 Abs. 7/2).
- In Gewässer mit einem sich
selbst erhaltenden Edelkrebsbestand dürfen Aale nicht ausgesetzt werden (§
19 Abs.2 AVFiG).
Fang von Krebsen
- Der Fang des Edelkrebses
unterliegt für beide Geschlechter einem Schonmaß von 12 cm (Kopfspitze bis
Schwanzende) und nur die Weibchen haben eine Schonzeit vom 01. Oktober bis
zum 31. Juli (§ 9 Abs.3 AVFiG).
- Der Fang des Steinkrebses
unterliegt für beide Geschlechter einem Schonmaß von 10 cm und nur die
Weibchen haben eine Schonzeit vom 01. Oktober bis zum 31. Juli (§ 9 Abs.3
AVFiG).
- Für alle anderen Krebsarten
gelten weder Schonmaße noch Schonzeiten (§ 9 Abs.3 AVFiG).
- Das Fischen unter
Verwendung von Lichtquellen ist verboten (§12 Abs.1 Satz 1b AVFiG).
Künstliches Licht darf zum Einlegen und Bergen der Fanggeräte benutzt
werden.
Meldung von Krebssterben
- Fisch- (Krebs-)sterben, die
auf eine Gewässerverunreinigung oder Sauerstoffzehrung schließen lassen,
sind der Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen (Art 72 Abs.2
FiG). Außerhalb der Dienstzeiten dieser Behörde ist die zuständige
Polizeidienststelle zu benachrichtigen. Da bei größeren Krebssterben die
Ursache zunächst nicht feststeht, ist eine entsprechende Anzeige immer
angeraten.
Vermarktung von Krebsen
- Edelkrebse aus wildlebenden
Beständen dürfen nicht kommerziell genutzt werden, Kauf und Verkauf sind
verboten (§ 20f Abs.2 Nr.2 in Verbindung mit § 20g Abs.2 Nr. 1 BNatSchG
sowie Anlage 1 zu § 1 BArtSchV). In Einzelfällen können durch die
Bezirksregierungen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.
- Edelkrebse, die aus der
Teichwirtschaft stammen, sind von dem Vermarktungsverbot nicht betroffen.
Die Roten
Listen sind selbst keine
Rechtsvorschriften, sondern beurteilen lediglich die Bedrohungssituation der
Arten. Auf der Roten Liste der bedrohten Tierarten Bayerns sind der Steinkrebs (2
= stark gefährdet) und der Edelkrebs (3 = gefährdet) aufgeführt.
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©2005 Interessengemeinschaft für Süßwasserkrebse
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